Leben

Regelbedarf

Bürgergeld soll eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten. Was dem Einzelnen zum täglichen Leben zusteht, hat der Gesetzgeber in sogenannten „Regelbedarfen“ festgelegt.

Der Regelbedarf deckt die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.

Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag gewährt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden Sie eigenverantwortlich.

Höhe der Regelbedarfe ab 01.01.2024 (Bürgergeld)

Personen Regelbedarf
Alleinstehende und Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Partner 563 Euro (+ 61 Euro)
zwei volljährige (Ehe-) Partner in der Bedarfsgemeinschaft jeweils 506 Euro (+ 55 Euro)
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 451 Euro (+ 49 Euro)
Personen unter 25 Jahren ohne eigenen Haushalt 451 Euro ( +49 Euro)
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 Euro (+ 51 Euro)
Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro (+ 42 Euro)
Kleinkinder von 0 bis 5 Jahren 357 Euro (+ 39 Euro)

Kindersofortzuschlag zum Bürgergeld (ab 01.01.2023)

Kinder und Jugendliche der Regelbedarfsstufen 3 bis 6 erhalten zusätzlich neben dem Regelbedarf auch einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung.

Mehrbedarfe

In besonderen Lebenssituationen und für bestimmte Gruppen von Hilfebedürftigen reicht der Regelbedarf nicht, um alle Kosten zu decken. Es kann dann ein Anspruch auf einen zusätzlichen Mehrbedarf bestehen. Jede Entscheidung über Mehrbedarfe wird aufgrund Ihrer individuellen Situation getroffen. Ein Mehrbedarf wird anerkannt bei

  • Schwangerschaft,
  • Alleinerziehung,
  • Behinderung und gleichzeitigem Bezug von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX,
  • kostenaufwändigerer Ernährung,
  • unabweisbarem, besonderem Bedarf, der nicht durch ein Darlehen gedeckt werden kann,

und

  • dezentraler Warmwassererzeugung.

Da es sich bei Mehrbedarfen teilweise um individuelle Leistungen handelt, können diese nur unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände im gesetzlichen Rahmen gewährt werden. Diese Umstände sind nachzuweisen.

Einmalige Leistungen

Manchmal treten besondere Ereignisse oder Umstände ein, die nicht durch den pauschalen Regelbedarf abgedeckt werden. In diesen Fällen können Beihilfen beantragt werden. Dazu gehören einmalige Leistungen für

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (bei erstmaliger Gründung eines eigenen Hausstandes),
  • die Erstausstattung für Schwangerschaftsbekleidung und Geburt sowie
  • Anschaffungen und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Diese Leistungen werden gesondert, das heißt zusätzlich erbracht. Hierfür ist ein gesonderter, formloser Antrag notwendig.

Zusätzliche Hilfen für besondere Lebenslagen

Manche Lebenssituationen sind so besonders, dass sie gar nicht oder nicht im ausreichenden Maß durch die regulären Bedarfe abgedeckt werden. Wenn Sie sich in einer besonderen Situation oder Notlage befinden, prüfen wir, ob Sie Anspruch auf weitere finanzielle Unterstützung haben.

In Betracht kommt dann zum Beispiel die Gewährung eines Darlehens. Bei bestimmten besonderen Konstellationen kann auch ein zusätzlicher Mehrbedarf bestehen.

Außerdem werden die Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften als Mehrbedarf anerkannt. Informationen dazu finden Sie auf der Seite Kinder und Jugendliche

Zögern Sie nicht, uns anzusprechen. Dann prüfen wir, ob und wie wir Ihnen helfen können.