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Fördermöglichkeit von bis zu 100 Prozent des Lohnes

Katrin Schünke ist zufrieden, denn sie hat einen Job. Was für viele andere Menschen selbstverständlich ist, war es für Katrin Schünke lange Zeit nicht. Denn nach einer langen Phase der Arbeitssuche und damit verbundenem Arbeitslosengeldbezug hat sie es zurück auf den Arbeitsmarkt geschafft. Unterstützt wurde und wird sie vom Jobcenter Herford mit dem Förderinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“.

25 Jahre lang hatte sie sich auf den Haushalt und die Erziehung ihrer vier Kinder konzentriert, wobei sie vorher eine Ausbildung zur Köchin absolviert hat. Eine Arbeit aufzunehmen schien für die 47-Jährige nicht möglich: „Ich hätte das nicht alles unter einen Hut bekommen.“ Inzwischen leben nur noch zwei ihrer Kinder zu Hause. Eine Voraussetzung, die es ihr leichter machte, sich um einen Job zu bemühen. Nach so langer Zeit brauchte es aber einige Anläufe, um endlich Fuß zu fassen. Geholfen hat ein Förderinstrument, das es dem Jobcenter Herford seit Januar 2019 ermöglicht, Langzeitarbeitslose noch stärker zu unterstützen: „Teilhabe am Arbeitsmarkt“.

„Bei dieser Förderung können wir einen Arbeitsplatz mit bis zu 100% bezuschussen“, erklärt Michaela Lechtermann. Sie ist Betriebsakquisiteurin im Jobcenter Herford. Gemeinsam mit ihrer Kollegin Birgit Mertinat kümmert sie sich im Kreis Herford um die Umsetzung des Teilhabechancengesetzes. Sie sprechen insbesondere die Arbeitgeber an, um die unterschiedlichen Fördermöglichkeiten zu erläutern, zu informieren, offene Fragen zu klären und detaillierte Arbeitsplatzbeschreibungen aufzunehmen.

Katrin Schünke hingegen bewarb sich unabhängig von der Fördermöglichkeit beim Combi-Verbrauchermarkt in Bünde/Ahle. Im Gespräch mit Michaela Lechtermann, die sie umfassend über die Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ informierte, erwähnte sie dies. „Ich habe dann mit Frau Schünke vereinbart, auch den Arbeitgeber anzusprechen und über die Fördermöglichkeit zu informieren.“

Michael Gocalek, zuständiger Gebietsleiter der Combi-Verbrauchermärkte bei der Bünting-Gruppe, erinnert sich: „Zumindest bei uns im Gebiet war diese Förderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Frau Schünke war die Erste in diesem Gebiet. Wir mussten erst einmal wissen, was genau sich dahinter verbirgt und das Modell bzw. das Gesetz durchblicken.“ Letztlich überzeugten die vielen Vorteile des Teilhabechancengesetzes die Bünting-Gruppe. Bevor es dann am 1. Juli 2019 losging, klärten Michaela Lechtermann und der Arbeitgeber innerhalb kürzester Zeit die Details: zwischen dem Versand des Personalfragebogens, der Zusendung des Arbeitsvertrags und dem ersten Arbeitstag vergingen nur wenige Tage.

Nun gehören die Kasse, die Tiefkühltheke sowie die Regale mit Keksen und Chips zu den Einsatzbereichen von Katrin Schünke. Ihr bereitet der Job Freude: „Jeden Tag lerne ich etwas Neues dazu. Das Betriebsklima ist super, sodass ich mich von Anfang an nicht gescheut habe, viel zu fragen. Die Kolleginnen und Kollegen sind immer freundlich und hilfsbereit“, schwärmt sie.

Mit 25 Stunden pro Woche war Katrin Schünke zunächst eingestiegen. „Die meisten Beschäftigungsverhältnisse beginnen zunächst in Teilzeit. Nach einer langen Zeit der Arbeitslosigkeit gilt es, sich erst einmal neu zu organisieren und sich in der neuen Struktur zurechtzufinden“, berichtet Michaela Lechtermann. Zur Vorbereitung ist deshalb auch ein zweimonatiges Coaching vorab Teil der Förderung. „Während des ersten Jahres ist zudem ein beschäftigungsbegleitendes Coaching Pflicht.“ Katrin Schünke hat sich in den vergangenen Monaten ohne große Probleme an die Arbeit gewöhnt und arbeitet inzwischen sogar in Vollzeit.

„Am Anfang ist es sicherlich schwierig, nach so einer langen Zeit wieder einen Job zu haben. Aber Frau Schünke war vom ersten Tag an voller Elan. Sie macht es uns einfach“, sagt Manuela Bosien, die stellvertretende Marktleiterin. „Die Vorurteile gegenüber Langzeitarbeitslosen – die nicht ausbleiben – haben sich für uns nicht bestätigt.“

Für Michael Gocalek ist das Teilhabechancengesetz eine gute Möglichkeit, Langzeitarbeitslosen eine Chance zu geben. „Ohne das Gesetz hätten wir eine andere Erwartungshaltung an Frau Schünke gehabt.“ Die Rahmenbedingungen, wie die lange Förderdauer von bis zu fünf Jahren und die maximale Förderhöhe von 100% im ersten und zweiten Jahr, sind ein großer Vorteil. Der Gebietsleiter betont: „Hiermit können wir auch seit langer Zeit arbeitsuchenden Menschen eine Perspektive geben.“
Für Katrin Schünke hat es sich gelohnt, dass alle Seiten aufgeschlossen für die Fördermöglichkeit waren. Diese Offenheit rät sie auch anderen Arbeitgebern. Sie stellt zu ihrem neuen Leben mit Job fest: „Mir macht es Spaß, ich tue etwas für mich und ich bin Vorbild für meine Kinder.“

Das Teilhabechancengesetz im Überblick

Um sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von sehr arbeitsmarktfernen Bewerbern zu fördern, wurden mit dem Teilhabechancengesetz zwei neue Förderinstrumente eingeführt. Es werden alle Arbeitgeber gefördert, unabhängig von Art, Branche, Rechtsform und Region.

Teilhabe am Arbeitsmarkt § 16i SGB II: Die Förderdauer beträgt max. 5 Jahre mit einem Zuschuss zum regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt, das mindestens den Mindestlohn umfassen muss. Der Lohnkostenzuschuss beträgt im ersten und zweiten Beschäftigungsjahr 100 % und verringert sich in den folgenden Jahren um jeweils 10 %, sodass im 5. Jahr noch ein Zuschuss von 70 % gefördert wird.

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen § 16e SGB II: Der Lohnkostenzuschuss beträgt im 1. Beschäftigungsjahr 75 % und im 2. Jahr 50 %.

Für Langzeitarbeitslose ist es häufig ein steiniger Weg zurück auf den Arbeitsmarkt. Durch die neuen Fördermöglichkeiten erleben Menschen wieder soziale Teilhabe. Das bedeutet zur Gemeinschaft zu gehören und einen Beitrag zum Gemeinwohl beizutragen.

Allein im Jahr 2019 sind im Kreis Herford 192 Beschäftigungsverhältnisse durch das Teilhabechancengesetz gefördert worden. Im Jahr 2020 waren es bislang 35 – wobei sich die Situation rund um das Virus SARS-CoV-2 negativ auf diese Zahl ausgewirkt haben dürfte.

Arbeitgeber, die sich über die konkreten Fördermöglichkeiten informieren oder Stellenprofile melden möchten, können sich per E-Mail (jobcenter-herford.713-mui@jobcenter-ge.de) an das Team der Betriebsakquise beim Jobcenter Herford wenden.

Mitteilungen online und mobil - Kund*innen des Jobcenters Herford können ab sofort den neuen Postfachservice unter www.jobcenter.digital von zu Hause…

Der neue Eingangskanal wurde geschaffen, um zur Entspannung der aktuellen Situation beizutragen.

Denn trotz geschlossener Türen arbeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter natürlich mit Hochdruck an der Bewilligung der Leistungen und sind weiterhin telefonisch und per E-Mail erreichbar. Das Jobcenter Herford bittet um Verständnis, wenn es doch einmal etwas länger dauern sollte.

Unter www.jobcenter.digital können Kundinnen und Kunden des Jobcenters Herford bereits seit Mai 2019 ihren Antrag auf Weiterbewilligung online stellen oder Veränderungen mitteilen. Das verkürzt die Bearbeitungszeiten und trägt auch im Jobcenter zur Entlastung bei.

Ab sofort können Kundinnen und Kunden des Jobcenters Herford, die einen Online-Zugang zu www.jobcenter.digital haben, den Postfachservice als neuen Service nutzen. Über diesen Online-Dienst werden Nachrichten unkompliziert an das Jobcenter gesandt. Somit können Sie ab sofort elektronisch von zu Hause aus mit Ihrem Jobcenter in Kontakt treten.

Dabei kann es um ganz verschiedene Anliegen gehen, wie beispielsweise Fragen zu Miete und Heizkosten, zur Beantragung von Weiterbewilligungen oder alle weiteren Fragen. Der neue Service funktioniert natürlich auch mobil über das Smartphone. Wer bislang keinen Zugang hatte: Die PIN-Nummer für das Online-Angebot wird auf Anfrage per Post zugeschickt.

Gesetzgeber beschließt befristete Neuregelungen zu Vermögensanrechnung und befristete Anerkennung der tatsächlichen Unterkunftskosten

Der Gesetzgeber hat am Mittwoch für alle Anträge vorübergehend einen erleichterten Zugang zur Grundsicherung beschlossen. Von einer Zustimmung des Bundesrates am Freitag ist auszugehen.

Sonderseite der Bundesagentur für Arbeit mit allen wichtigen Informationen

Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (BA) informieren wir Sie aktuell über die neuen Regelungen. Unter www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung finden Sie auch alle weiteren Informationen zur Grundsicherung und Sie können die erforderlichen Anträge abrufen. Das ist ebenfalls über die Website des Jobcenters Herford möglich: www.jobcenter-herford.de.
In den kommenden Tagen wird außerdem für alle Fragen eine Sonder-Hotline für Selbstständige, Freiberufler und andere Betroffene geschaltet. Die Nummer finden Sie dann ebenfalls auf unserer Internetseite unter www.jobcenter-herford.de.

Gesetzgeber beschließt vorübergehend einfacheres Verfahren

Der Gesetzgeber vereinfacht für einen begrenzten Zeitraum das Antragsverfahren. Die neuen Regeln sollen bereits in der nächsten Woche in Kraft treten.
Für Bewilligungsentscheidungen zwischen dem 01.03. (rückwirkend) und dem 30.06.20 wird unter anderem bei Neuanträgen vorübergehend darauf verzichtet, das vorhandene Vermögen zu prüfen, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist. Auch die Prüfung, ob die Miete angemessen ist, wird befristet ausgesetzt. Kundinnen und Kunden genießen für diesen Zeitraum den Schutz ihrer bisherigen Wohnung.

Wer hat einen Anspruch auf Grundsicherung

Einen Anspruch auf Geldleistungen haben alle Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht oder nicht vollständig sichern können. Der Leistungsanspruch setzt sich aus der Regelleistung und zusätzlich den Kosten für die Unterkunft und Heizung zusammen. Alleinstehende erhalten derzeit 432 Euro Regelsatz im Monat. Der Betrag, den sie erhalten können variiert, je nachdem, ob und wie viele Menschen zusätzlich im Haushalt leben und wie deren Einkommenssituation ist.

Die Jobcenter sichern den persönlichen Lebensunterhalt. Anfallende Betriebskosten – etwa Mietkosten für Büros oder Gehälter von Beschäftigten – dürfen von den Jobcentern nicht übernommen werden. Dafür kann es aber Kredite über das KfW-Sonderprogramm 2020 oder Zuschüsse durch die Soforthilfen für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler geben. Informationen zur Antragsstellung finden Sie unter anderem auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums. Insofern Selbstständige einen oder mehrere Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigen, kann für diese Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragt werden. Informationen dazu gibt es unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.

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